Vereinssatzung
Turngemeinde 1910 e. V. Zellhausen
Satzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Die Turngemeinde Zellhausen e.V. (TGZ) ist die Vereinigung ihrer Mitglieder.
Sie wurde im Jahr 1910 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main unter der Nr. VR 4229 eingetragen.
Der Sitz der TGZ ist in 63533 Mainhausen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Die TGZ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zu diesem Zwecke fördert sie das Turnen für alle Alters- und Leistungsstufen sowie die musische Arbeit. Darüber hinaus betreibt sie weitere, dem gemeinen Nutzen dienende Sportarten.
§ 3 Grundsätze
(1) Grundlage der TGZ ist das von Friedrich Ludwig Jahn begründete und geschichtlich gewachsene Deutsche Turnen. In diesem Sinne bekennt sie sich zur Satzung des Deutschen Turnerbundes und seinen Gliederungen.
(2) Die TGZ bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.
(3) Die TGZ ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die TGZ dient durch ihre Tätigkeit der Gesundheit und Erholung ihrer Mitglieder. Sie bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle aktive Gestaltung der Freizeit.
§ 4 Farben
Die Farben der TGZ sind “Blau-Weiß”.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Die TGZ ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der TGZ, die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder ihrer Organe arbeiten ehrenamtlich.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der TGZ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung der TGZ oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Mainhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft in Verbänden
(1) Die TGZ ist über den Hessischen Turnverband (HTV) Mitglied des Deutschen Turnerbundes (DTB). Weiterhin ist sie Mitglied des Landessportbundes Hessen (LSBH).
(2) Die TGZ ist berechtigt, die Mitgliedschaft in anderen Verbänden zu erwerben und sich soweit deren Satzungen zu unterwerfen, als diese nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung stehen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 8 Mitglieder
(1) Die TGZ hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied der TGZ werden. Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft der Zustimmung mindestens eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitglieder müssen die Satzung der TGZ anerkennen.
(4) Mitglieder, die 50 Jahre der TGZ angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, die mindestens 25 Jahre der TGZ angehören und das 65. Lebensjahr
vollendet haben. In Sonderfällen entscheidet der Gesamtvorstand. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied kann die Zugehörigkeit zu anderen Vereinen mit gleichen Zwecken an anderen Wohnorten angerechnet werden, wenn das betroffene Mitglied seinen Wohnsitz nach Mainhausen verlegt hat.
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Eintrittserklärung. Damit gelten für das Mitglied die satzungsmäßigen Bestimmungen.
(2) Die aktive Mitgliedschaft gilt für das volle Geschäftsjahr. Sie kann während des Geschäftsjahres nicht geändert werden.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptvorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes.
(2) Der Austritt aus der TGZ und/oder einer Abteilung kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss des Gesamtvorstandes vorgenommen werden. Der Beschluss ist zulässig:
1. wegen Handlungen, die sich gegen die TGZ, deren Zweck und Aufgabe oder ihr Ansehen auswirken und/oder die in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen.
2. wegen eines groben Verstoßes gegen Sitte und Ordnung, die Satzung oder sonstige Ordnungen der TGZ.
3. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe der TGZ.
(4) Antragsberechtigt sind die Organe und alle stimmberechtigten Mitglieder der TGZ. Anträge auf Ausschluss sind dem Hauptvorstand vorzulegen. Dem Betroffenen ist während des Ausschlussverfahrens Gelegenheit zur Berufung innerhalb 14 Tagen nach Zustellung zu geben.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Einlegung einer Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Ausgeschlossene Mitglieder unterliegen einer Bewährungsfrist von 2 vollen Geschäftsjahren.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Rechte
(1) Die Mitglieder sind die Träger der TGZ. Daraus ergibt sich das Recht, die
gemeinsamen Interessen durch die TGZ vertreten zu lassen.
1. die durch die TGZ geschaffenen Einrichtungen unter den vom Hauptverstand der TGZ festgelegten Bedingungen zu benützen.
2. den Einsatz der Mittel zum Wohle aller zu verlangen.
3. als stimmberechtigte Mitglieder in Mitgliederversammlungen an allen grundsätzlichen und wichtigen Angelegenheiten mitzuwirken.
(2) Das aktive Wahlrecht beginnt mit vollendetem 14. Lebensjahr, das passive Wahlrecht mit vollendetem 18. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht beschränkt sich nur auf die Mitglieder des Hauptvorstandes und deren Stellvertreter sowie die Mitglieder des Ältestenrates
(Sonderregelung für die Jugendversammlung: siehe § 23 Abs. 5).
§ 12 Pflichten
(1) Die Mitglieder haben die Pflicht, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, das Vereinsvermögen so zu behandeln, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden sind auf Verlangen des Hauptvorstandes zu ersetzen.
(3) Für ausgeliehene Vereinsgegenstände haften die Mitglieder persönlich. Der Hauptvorstand kann ohne Angabe von Gründen die Rückgabe erhaltener Vereinsgegenstände verlangen.
IV. Haushalt und Finanzen
§ 13 Haushalt
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
§ 14 Beiträge
(1) Die TGZ erhebt von den Mitgliedern Beiträge. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
(1) Mitglieder, welche zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Wehrersatzdienstes herangezogen werden, sind während ihrer Zugehörigkeit auf Antrag vom Beitrag befreit.
(2) Der Beitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.
(3) Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich im Voraus unaufgefordert zu entrichten. Zur Erhebung des Beitrages kann der Hauptvorstand die Einziehung durch das Bankeinzugsverfahren verlangen.
(4) Rückständige Beiträge können von dem Kassierer bzw. seinem Stellvertreter erhoben werden.
(5) Beitragsrückstände von mehr als 3 Monatsbeiträgen können auf Kosten des Betroffenen gegebenenfalls durch Zwangsmaßnahmen eingetrieben werden.
§ 15 Finanzverwaltung
(1) Die Finanzverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorsitzenden.
(2) Über die Konten sind der geschäftsführende Vorsitzende oder ein weiteres Hauptvorstandsmitglied alleine verfügungsberechtigt. Der Hauptvorstand kann einem weiteren Mitglied Vollmacht erteilen.
(3) Für das Eingehen von Verbindlichkeiten, Abschluss von Verträgen oder sonstige Geschäftsabschlüsse bis zu 10.000,- Euro im Einzelfall sind nach BGB zwei Hauptvorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Das gilt auch für die Aufnahme von Krediten, Darlehen und sonstiger Verpflichtungen.
(4) Für das Führen der Kassengeschäfte können vom Hauptvorstand andere Mitglieder betraut werden.
(5) Der gesamte Zahlungsverkehr ist in der Regel bargeldlos abzuwickeln.
(6) Das Führen von Unterkonten für Abteilungen ist nicht statthaft (Ausnahme: Unterkonto der Abteilung Tennis).
§ 16 Revision
(1) Die Generalversammlung wählt für jeweils 2 Geschäftsjahre 2 Revisoren und einen Ersatzrevisor. Die Wahl der Revisoren ist jährlich wechselseitig vorzunehmen, damit jedes Jahr 1 Revisor ausscheidet und ein neuer gewählt wird.
(2) Die Wiederwahl eines Revisors innerhalb 5 Jahren ist unzulässig.
(3) Revisoren können nicht Mitglied des Hauptvorstandes sein.
(4) An der Revision müssen mindestens 2 Revisoren, im Verhinderungsfall der Ersatzrevisor, anwesend sein.
(5) Die Revision erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung sowie die Zweckmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben.
(6) Bei Beanstandungen haben die Revisoren das Recht auch ohne Mitwirkung des Hauptvorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Soweit erforderlich kann dann diese Versammlung gegebenenfalls auch die vorläufige Suspendierung des Hauptvorstandes vornehmen.
V. Organe
§ 17 Organe und die Wahl ihrer Mitglieder
(1) Die Organe sind:
1. die Generalversammlung
2. die Mitgliederversammlung
3. der Gesamtvorstand
4. der Hauptvorstand
5. der Ältestenrat
6. die Jugendversammlung
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.
(3) Wählbar in den Hauptvorstand und in den Ältestenrat sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, während in die übrigen Organe auch alle wahlberechtigten Mitglieder wählbar sind.
(4) Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist offene Abstimmung zulässig. Er gilt als gewählt, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen an ihn gehen. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist
derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
(5) Scheidet während der Wahlzeit ein Mitglied aus einem Organ aus, kann für den Rest der Wahlzeit durch Beschluss des Organs ein Ersatzmitglied berufen werden. Verbleiben nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mindestens zwei gewählte Mitglieder im Amt oder scheidet gleichzeitig mehr als die Hälfte der Mitglieder aus, so muss innerhalb vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, in der das Organ neu zu wählen ist. Zur Einberufung ist dann jedes wahlberechtigte Mitglied alleine berechtigt.
(6) Die Beschlüsse der Organe werden durch die Mehrheit der erschienenen zuständigen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(7) Die Einberufung der Generalversammlung und Mitgliederversammlung hat mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Mainhausen zu erfolgen.
§ 18 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das verfassungsgebende Organ der TGZ. Aufgaben der Generalversammlung sind insbesondere:
1. Entgegennahme der Berichte
2. Entlastung der Organe
3. Neuwahl des Hauptvorstandes, der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit sie nicht Kraft ihres Amtes der Gesamtvorstand angehören.
4. Bestätigung des/der von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiters/Jugendleiterin
5. Beschlussfassung über Angelegenheiten der TGZ von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über Satzungsänderungen und Anträge, auch soweit sie vom Hauptvorstand der Generalversammlung vorgelegt werden. Anträge können nur dann behandelt werden, wenn zu ihrer Entscheidung satzungsmäßig die Generalversammlung zuständig ist und wenn sie mindestens 3 Tage vor der Generalversammlung dem Hauptvorstand zugegangen sind. Alle Anträge sind zu begründen und von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen.
(2) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Fusion oder Auflösung der TGZ sind nicht zulässig.
(3) Die Wahl des Hauptvorstandes und der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt auf 2 Jahre. Wählbar ist nur, wer anwesend ist oder wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
(4) Auch in den Jahren zwischen den Wahlen sind die Organe zu entlasten. Werden Vertreter nicht entlastet, scheiden sie aus ihrem Amt aus. Für sie sind in der Versammlung kommissarisch neue Vertreter zu wählen.
§ 19 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen können durch den Hauptvorstand einberufen werden, wenn es im Interesse der TGZ liegt.
(2) Mitgliederversammlungen können auch von mindestens 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Der 10%ige Nachweis ist schriftlich zu erbringen.
(3) Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind.
§ 20 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
1. den Mitgliedern des Hauptvorstandes
2. den Abteilungsleitern und deren Stellvertreter
3. dem Vorsitzenden des Ältestenrates
4. dem Schriftführer und Pressewart
5. mindestens 2 von der Generalversammlung zu wählenden weiteren Mitgliedern
6. dem/der Jugendleiter/in
(2) Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind,
2. die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Hauptvorstand dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorlegt,
3. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Abteilungen,
4. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
5. die Tätigkeit des Hauptvorstandes zu überwachen.
(3) Der Gesamtvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Zu den Sitzungen ist mindestens 2 Tage vorher einzuladen. Die Sitzungen werden von einem Vorsitzenden des Hauptvorstandes geleitet.
(4) Der Gesamtvorstand kann durch Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung der Hauptvorstandsressorts festlegen.
(5) Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den Abteilungen gewählt und sind kraft Amtes Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(6) Der Jugendleiter oder die Jugendleiterin wird von der Jugendversammlung in den Gesamtvorstand entsendet.
(7) Schriftführer und Pressewart werden vom Gesamtvorstand gewählt.
§ 21 Hauptvorstand
(1) Der Hauptvorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
2. dem Vorsitzenden für Turnen und Sport und seinem Stellvertreter
3. dem Vorsitzenden für Organisation und seinem Stellvertreter.
(2) Der Hauptvorstand führt und verwaltet die TGZ.
(3) Die einzelnen Vorsitzenden mit ihren Stellvertretern bilden für den jeweiligen Aufgabenbereich ein selbständig abgegrenztes Ressort.
(4) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der geschäftsführende Vorsitzende, der Vorsitzende für Turnen und Sport und der Vorsitzende für Organisation. Jeweils zwei Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Die jeweiligen Vorsitzenden mit ihren Stellvertretern haben für das von ihnen geleitete Ressort eigenständige Entscheidungsbefugnisse, soweit es sich nicht um ressortübergreifende Entscheidungen oder Entscheidungen von grundsätzlicher
Bedeutung handelt.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden.
(7) Der Hauptvorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder beratend hinzuziehen.
(8) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Hauptvorstand weitere Personen ermächtigen.
(9) Der Hauptvorstand tritt von Fall zu Fall zusammen. Zur Einberufung und Leitung einer Hauptvorstandssitzung ist jeder Vorsitzende berechtigt.
(10) Für den Fall einer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung eines Vorsitzenden nimmt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten kommissarisch die Position des Vorsitzenden ein.
§ 22 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren vereinserfahrenen Mitgliedern zusammen.
(2) Der Ältestenrat hat die Aufgaben:
1. der Vereinsführung bei ihren Aufgaben zu helfen und koordinierend und beratend zu unterstützen,
2. die Einhaltung der satzungsmäßigen Aufgaben und Tätigkeiten der Vereinsführung zu überwachen und
3. bei Meinungsverschiedenheiten schlichtend mitzuwirken.
§ 23 Die Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung ist die Jugendorganisation der TGZ. Sie wird von der Jugend der TGZ gebildet.
(2) Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung der Generalversammlung der TGZ bedarf. Im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung und Ordnungen der TGZ arbeiten und beschließen die Organe der Jugend in eigener Verantwortung.
(3) Die Jugendversammlung wählt eine/n Jugendleiterin/Jugendleiter, der/die von der Generalversammlung bestätigt wird.
(4) Der Jugendleiter / die Jugendleiterin ist Mitglied des Hauptvorstandes als Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden für Sport und Spiel und unterrichtet den Hauptvorstand regelmäßig über die Angelegenheiten der Jugend.
(5) Beschlüsse der Jugendorgane, die nicht die Billigung des Hauptvorstandes der TGZ gefunden haben, werden mit Begründung zurückverwiesen.
(6) Das aktive Wahlrecht für die Jugendversammlung beginnt mit vollendetem 10. Lebensjahr, das passive Wahlrecht mit dem 16. Lebensjahr.
VI. Sonstige Bestimmungen
§ 24 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen nach §33 (BGB) einer Dreiviertelmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 25 Auflösung der TGZ
(1) Die Auflösung der TGZ ist durch Beschluss der Generalversammlung möglich. Ein entsprechender Antrag ist mit schriftlicher Begründung in die Tagesordnung aufzunehmen und den Mitgliedern entsprechend § 17 Ziffer 7 bekanntzugeben.
(2) Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederzahl nicht vorhanden, kann eine innerhalb 6 Wochen einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung entscheiden.
(3) Im Falle der Auflösung der TGZ ist sein zu diesem Zeitpunkt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vereinsvermögen der Gemeinde Mainhausen zur Verfügung zu stellen, mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen im Sinne der Satzung gemeinnützig zur Förderung des Sports zu verwenden.
(4) Ist mit der Auflösung der TGZ eine Fusion und/oder Gründung eines neuen Vereins verbunden, kann die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit entscheiden, ob das Vereins- vermögen dem fusionierten und/oder neu gegründeten Verein übertragen wird. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn dieses Vermögen wieder Aufgaben im Sinne der Satzung der TGZ zugeführt wird und zur gemeinnützigen Förderung des Sports Verwendung findet.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 02.12.2011 anstelle der bisherigen Satzung in Kraft. Vorliegende Satzung wurde durch die Generalversammlung verabschiedet.
Änderungen
Alte Satzung vom 6.3.1977 geändert in der
- Mitgliederversammlung am 13. Juli 1997 zu § 5 Gemeinnützigkeit
- Mitgliederversammlung am 24. Juni 2005 zu §§ 18, 20 und 23 Jugendleiter/in
- Mitgliederversammlung am 02. Dezember 2011 zu §§ 1, 14, 15, 21, 24, 26