Corona-Virus! - Die Bundesnotbremse und der Sportbetrieb

Da an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschritten hat, greift die sogenannte Bundesnotbremse. Die Sportministerkonferenz hat sich am 30.04.2021 mit den Ausführungen des § 28 b Absatz 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes befasst und Auslegungshinweise in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern verfasst, die für uns verbindlich sind. Grundsätzlich gelten darüber hinaus immer die kommunalen Allgemeinverfügungen, welche auch Regelungen zum Sport sowie Bestimmungen enthalten können, die über die Landes- bzw. Bundesebene noch verschärfend hinausgehen. Zusammengefasst bedeutet dies für den Sportbetrieb der TGZ im Einzelnen:

Allgemeines

  • Weitläufige Sportstätten im Freien wie z. B. Sportplätze oder Tennisanlagen dürfen gleichzeitig von mehreren
    • Individualsportlich aktiven Personen oder
    • Kleingruppen bestehend aus
      • dem eigenen Hausstand oder
      • eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden (dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt)

genutzt werden, wenn sie sich während der Sportausübung in mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Es ist grundsätzlich nur eine Gruppe je eindeutig abgegrenztem Sportfeld zugelassen, um eine Begegnung verschiedener Gruppen zu vermeiden (z.B. eine Gruppe je einem Tennisplatz, eine Gruppe je Weitsprunganlage, je Laufanlage, je Beachvolleyballfeld, je Bouleanlage).

  •  Die Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist zu beachten.

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

  • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen kontaktlosen Sport im Freien sowie in gedeckten Sportanlagen in Gruppen von höchstens fünf Kindern ausüben.
  • Übungsleiter*Innen werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt. Sie dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.) unterschreiten.

Übungsleiter*Innen müssen auf Anforderung des Gesundheitsamt des Kreises Offenbach ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels „Selbsttests“ vorlegen. Dieser sind anerkannt, wenn diese entsprechend dokumentiert werden. Zur Vereinfachung und einheitlichen Handhabung im Kreis Offenbach ist der beigefügte Vordruck zu verwenden.

Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres

  • Es ist lediglich kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands möglich.

Weitere Details können auf der Internetseite des Landessportbund Hessen e. V. nachgelesen werden: https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/

Die Informationen der einzelnen Abteilungen sind auf den entsprechenden Abteilungsseiten zu finden.

Download: Bescheinigung zum Nachweis eines negativen Tests